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Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Arenz und Gatzen GBR ( Veranstaltungstechnikdienstleistung ) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Arenz und Gatzen GBR zum Gegenstand haben.

2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn Arenz und Gatzen GBR diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 § 2 Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebote von Arenz und Gatzen GBR sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. Arenz und Gatzen GBR ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von Arenz und Gatzen GBR (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Arenz und Gatzen GBR (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Arenz und Gatzen GBR oder ein Dritter den Transport durchführt.

 § 4 Vergütung

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste von Arenz und Gatzen GBR enthaltene Mietpreis als vereinbart.

2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung,Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt vereinbart.

 § 5 Transport

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet Arenz und Gatzen GBR nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Arenz und Gatzen GBR den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arenz und Gatzen GBR und dem Kunden, kann Arenz und Gatzen GBR den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs.1 und 2

2. Lässt Arenz und Gatzen GBR den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der Arenz und Gatzen GBR gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem Arenz und Gatzen GBR dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

 § 6 Stornierung durch den Kunden

1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 2. Im Falle einer Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel als Schadensersatz an Arenz und Gatzen GBR zu zahlen:

Stornierung 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme

Stornierung 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme

Stornierung 03 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme.

3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens

bei Arenz und Gatzen GBR maßgeblich.  Die Schadensersatzverpflichtung entfällt

insoweit, als der Kunde nachweist, dass Arenz und Gatzen GBR kein Schaden oder

ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 7 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/ Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Arenz und Gatzen GBR ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei Arenz und Gatzen GBR maßgeblich.

2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

 § 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Bei den von Arenz und Gatzen GBR Vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

 

2. Arenz und Gatzen GBR wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) nach zeitlicher Absprache zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Arenz und Gatzen GBR unverzüglich anzuzeigen.

Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schrifftform i.S.v. § 17. mangelfrei.

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 16 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. Arenz und Gatzen GBR kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. Arenz und Gatzen GBR kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von Arenz und Gatzen GBR erfolglos geblieben ist Oder Arenz und Gatzen GBR die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel Arenz und Gatzen GBR zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde Arenz und Gatzen GBR zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. 

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von Arenz und Gatzen GBR empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Arenz und Gatzen GBR erfolgt, hat der Mieter Arenz und Gatzen GBR zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Arenz und Gatzen GBR haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

 

§ 9 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Arenz und Gatzen GBR, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet Arenz und Gatzen GBR darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässigeVerletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Arenz und Gatzen GBR, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Arenz und Gatzen GBR.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Arenz und Gatzen GBR Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von Arenz und Gatzen GBR zu vereinbaren. Soweit Arenz und Gatzen GBR infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Arenz und Gatzen GBR von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 § 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit 1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Arenz und Gatzen GBR gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Entstehende Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Arenz und Gatzen GBR angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – schwankungen hat der Kunde einzustehen.

 § 12 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

2. Vereinbaren Arenz und Gatzen GBR und der Kunde, dass Arenz und Gatzen GBR die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Arenz und Gatzen GBR die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Arenz und Gatzen GBR die Versicherung nicht, hat der Kunde Arenz und Gatzen GBR den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 13 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Arenz und Gatzen GBR unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn,dass die Eingriffe der Sphäre Arenz und Gatzen GBR zuzuordnen sind.

 

§14 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2. Zugunsten von Arenz und Gatzen GBR liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn (a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

 § 15 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von Arenz und Gatzen GBR während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes, spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von Arenz und Gatzen GBR abgeschlossen. Arenz und Gatzen GBR behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Arenz und Gatzen GBR hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von  Vermietgegenständen hat der Kunde Arenz und Gatzen GBR die Reparaturkosten,bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln und Verbrauchsmaterial oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde Arenz und Gatzen GBR den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass Arenz und Gatzen GBR kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden. ist.

 § 16 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde

die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.

2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die

Instandsetzung der Mietgegenstände.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen

Überprüfungen und Wartungen der gesetzlich vorgeschriebenen technischen

Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf

eigene Kosten durchzuführen. Arenz und Gatzen GBR erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Arenz und Gatzen GBR ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

§ 17 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Arenz und Gatzen GBR und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

4. Erfüllungsort ist der Sitz von Arenz und Gatzen GBR in 53359 Rheinbach

5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von Arenz und Gatzen GBR, in 53359 Rheinbach. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Rheinbach, Dezember 2017